Betriebliche Altersversorgung: Countdown bis zum 01.01.2022 – Haftungsrisiken vermeiden!
28. Juli 2021Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist ein wichtiges und wirksames Instrument für Betriebe, um ihre Mitarbeiter zu motivieren und stärker sowie langfristig an das Unternehmen zu binden. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) birgt für Betriebe einige „Stolperfallen“, eröffnet jedoch auch neue Möglichkeiten.
1. Besser für Besserverdiener – Erhöhung des steuerlichen Förderrahmens
Das BRSG brachte eine Vereinfachung und deutliche Erhöhung der steuerlichen Förderung bei einer Entgeltumwandlung. Im Jahr 2021 können somit € 284,00 monatlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei und zusätzlich noch einmal € 284,00 monatlich lohnsteuerfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds eingezahlt werden.
2. Zusätzliche Förderung für Geringverdiener
Arbeitgeber, die für Geringverdiener mit einem monatlichen Bruttoeinkommen bis einschließlich € 2.575,00 eine arbeitgeberfinanzierte bAV einrichten, erhalten auf Antrag direkt über das Lohnsteuerabzugsverfahren einen staatlichen Zuschuss in Höhe von 30 %, maximal € 288,00 pro Jahr und Mitarbeiter/in.
3. Vorsorge rechnet sich jetzt für jeden - Freibetrag in der Grundsicherung
Bisher wurden Renten aus freiwilliger Vorsorge wie der bAV bei der Inanspruchnahme der Grundsicherung angerechnet. Hier wird nun ein dynamischer Freibetrag gewährt. Dieser beträgt im Jahr 2021 € 223,00 monatlich.
Zudem gilt für Pflichtversicherte in der GKV für das Jahr 2021 ein Freibetrag in Höhe von € 164,50 monatlich. Infolgedessen sind lediglich betriebliche Versorgungsleistungen beitragspflichtig, die diesen Freibetrag übersteigen.
4. Ab 01.01.2022 ein Muss für Arbeitgeber - 15 % Zuschuss bei Entgeltumwandlung
Der bisher freiwillige Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung wird zur Pflicht. Soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart, beträgt der verpflichtende Zuschuss pauschal 15 % des Arbeitnehmerbeitrages in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Der Zuschuss gilt für Neuverträge seit dem 01.01.2019. Für Verträge, die bereits vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden, ist der Arbeitgeberzuschuss spätestens ab dem 01.01.2022 verpflichtend.
Bitte prüfen Sie daher bestehende Zusagen im Hinblick auf eine erforderliche Umsetzung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses, um die bAV rechtssicher und rechtskonform zu gestalten!
Gerne unterstützt Sie ein Mitarbeiter der SIGNAL IDUNA hierbei und gibt Ihnen zusätzlich digitale Tools an die Hand, welche die Verwaltung erleichtern. Ihre persönliche Ansprechpartnerin ist:
Isabell Steinberg
Gebietsdirektion Würzburg
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Unter www.die-neue-bav.de hält die SIGNAL IDUNA umfangreiche Informationen zum BRSG für Sie bereit.